Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik
< Art. 98 Durch das BAKOM erhobene Daten
> Art. 100 Verwendung der Daten

Art. 99 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.

2 Sie müssen insbesondere die Fragebögen des BAKOM vollständig, wahrheitsgetreu und termingerecht ausfüllen.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen