Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
< Art. 87 Dienstesicherheit
> Art. 89 Datenschutzgesetzgebung

Art. 88 Verzeichnisse

1 Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.

2 Die Anbieterin eines elektronischen Verzeichnisdienstes kann:

a.
den Kundinnen und Kunden Mechanismen zur Informationssuche zur Verfügung stellen, die insbesondere die Anzeige einer nach Rubriken geordneten Liste von Berufsleuten ermöglichen;
b.
die Kundinnen und Kunden das gesamte Verzeichnis auf der Suche nach Informationen durchsehen lassen.

3 Die Kopien von Online-Verzeichnissen müssen den internationalen Normen und den Vorschriften des BAKOM entsprechen; die Anbieterin eines solchen Verzeichnisses muss die notwendigen Massnahmen treffen, damit keine Kopien in Bestimmungsländer gelangen, die nicht über ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau des Schutzes von Personendaten verfügen.

4 Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen