9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
< Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Massenwerbung
> Art. 84 Anzeige der Rufnummer der Anrufenden
Art. 83 Unlautere Massenwerbung
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
2 Sie dürfen unlautere Massenwerbung unterdrücken.
3 Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Massenwerbung versendet oder weiterleitet, so muss sie umgehend den Versand dieser Nachrichten sperren bzw. den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, welche unlautere Massenwerbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
4 Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für die unlautere Massenwerbung betreiben, welche aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
5 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung erlassen.
6 Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.