9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
< Art. 81 Mitteilung von Verkehrs- und Rechnungsdaten
> Art. 83 Unlautere Massenwerbung
Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Massenwerbung
1 Machen Kundinnen oder Kunden schriftlich glaubhaft, ihr Anschluss sei missbräuchlich angerufen worden oder sie hätten unlautere Massenwerbung erhalten, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihnen folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
- a.
- Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
- b.
- die Adressierungselemente sowie Namen und Adresse derjenigen Kundinnen oder Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Massenwerbung versandt wurde.
2 Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortsetzung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Massenwerbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und diejenigen den Kundinnen und Kunden mitteilen, die verlangt werden können.
3 Wenn missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Massenwerbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus erfolgen, muss diese der Anbieterin der das Gesuch stellenden Kundinnen oder Kunden die Daten mitteilen.