2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen
> Art. 9 Lehrstellen
Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums
Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen