Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen
> Art. 9 Lehrstellen

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).



Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen