Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch und Mitbenützung
< Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen
> Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten

Art. 79 Mitbenützung

Als angemessenes Entgelt für die Mitbenützung von Anlagen anderer Anbieterinnen gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen