8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch und Mitbenützung
< Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen
> Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten
Art. 79 Mitbenützung
Als angemessenes Entgelt für die Mitbenützung von Anlagen anderer Anbieterinnen gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen