2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung
> Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums
Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen
1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten muss dem BAKOM mitteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.
2 Sie muss genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.
3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.
4 Das BAKOM regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen