Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung
> Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten muss dem BAKOM mitteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

2 Sie muss genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.

4 Das BAKOM regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen