Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen
3. Abschnitt: Zugangsvereinbarungen und Verfahren
< Art. 68 Einsichtsrecht
> Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung

Art. 69 Erweiterter Anwendungsbereich

Die Artikel 64–68 sind unabhängig von der Marktbeherrschung einer Anbieterin anwendbar.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen