Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz
> Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen

Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

2 Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

3 Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unterrichtet unverzüglich das BAKOM.



Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen