7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss
> Art. 60 Verrechnen des Teilnehmeranschlusses
Art. 59 Schneller Bitstrom-Zugang
1 Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den schnellen Bitstrom-Zugang, insbesondere:
- a.
- die Modalitäten für die Nutzung der Bitstromverbindung;
- b.
- die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
- c.
- die Spezifikationen des physischen Zugangs zum Access Multiplexer und zu den Zugangspunkten;
- d.
- die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.
2 Die marktbeherrschende Anbieterin muss den schnellen Bitstrom-Zugang unabhängig davon anbieten, ob die Kundin oder der Kunde ihren Sprachtelefoniedienst in Anspruch nimmt. Sie darf den schnellen Bitstrom-Zugang nicht abstellen, wenn die Kundin oder der Kunde nur ihren Sprachtelefoniedienst kündigt.
3 Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FMG vorgesehene Frist von vier Jahren beginnt im Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit eines flächendeckenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Angebots zu laufen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen