Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 4 Liste der gemeldeten Anbieterinnen
> Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung

Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz

Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen