2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 4 Liste der gemeldeten Anbieterinnen
> Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung
Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz
Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen