6. Kapitel: Schlichtungsstelle
< Art. 48 Datenschutz
> Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung
Art. 49 Finanzierung
1 Das UVEK oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.
2 Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.
3 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
4 Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen