6. Kapitel: Schlichtungsstelle
< Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren
> Art. 48 Datenschutz
Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen
1 Jede Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nach.
2 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrsdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, sofern sie darüber verfügen.
3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zuständig ist.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).