Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlichtungsstelle
< Art. 45 Verfahrensgrundsätze
> Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen

Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren

1 Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.

2 Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen