6. Kapitel: Schlichtungsstelle
< Art. 44 Verfahrensreglement
> Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren
Art. 45 Verfahrensgrundsätze
1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
2 Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
- a.
- die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
- b.
- es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
- c.
- es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
- d.
- kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
3 Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
4 Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5 Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.