Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlichtungsstelle
< Art. 43 Aufgabe
> Art. 45 Verfahrensgrundsätze

Art. 44 Verfahrensreglement

1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.

2 Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen