6. Kapitel: Schlichtungsstelle
< Art. 43 Aufgabe
> Art. 45 Verfahrensgrundsätze
Art. 44 Verfahrensreglement
1 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
2 Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen