Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Schlichtungsstelle
< Art. 41 Schutz von Minderjährigen
> Art. 43 Aufgabe

Art. 42 Einrichtung

1 Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.

2 Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauftragte:

a.
garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b.
nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c.
sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
d.
die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.

3 Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 19951 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.

4 Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.

5 Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.



Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen