2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht
> Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz
Art. 4 Liste der gemeldeten Anbieterinnen
1 Das BAKOM führt eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
2 Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen Zwecken eingereicht haben.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen