5. Kapitel: Mehrwertdienste
< Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten
> Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten
Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste
1 Bei Mehrwertdiensten dürfen Grund- oder Fixgebühren den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen.
2 Bei Mehrwertdiensten darf der Preis pro Minute nie den Betrag von 10 Franken übersteigen.
3 Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, darf weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der von der Anbieterin innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von 5 Franken übersteigen.
4 Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen