Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Grundversorgung
3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung
< Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung
> Art. 26a Übermittlung von Rufnummern

Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus

1 Das BAKOM verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen.

2 Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung.

3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen