3. Kapitel: Grundversorgung
3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung
< Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung
> Art. 26a Übermittlung von Rufnummern
Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus
1 Das BAKOM verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen.
2 Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung.
3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen