2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 1
> Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht
Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes
Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:
- a.
- innerhalb eines Gebäudes;
- b.
- auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;
- c.
- innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns;
- d.
- innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen.
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen