3. Kapitel: Grundversorgung
2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin
< Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes
> Art. 20 Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen
Art. 19 Sperrung abgehender Verbindungen
1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Möglichkeit bieten, alle abgehenden Verbindungen permanent zu sperren; sie kann einzig zur Deckung der Kosten für das Aktivieren der Sperrung ein angemessenes einmaliges Entgelt verlangen. Dieses Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Sperrung beim Vertragsabschluss verlangt wird.
2 Bei Wiederherstellung aller abgehenden Verbindungen kann die Grundversorgungskonzessionärin ein angemessenes einmaliges Entgelt zur Deckung der blossen Kosten für das Deaktivieren der Sperrung verlangen.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen