2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 10 Transparenz der Preise
> Art. 11 Verzeichniseinträge
Art. 10a1 Tarife für das internationale Roaming
1 Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.
2 Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden ohne Verzögerung, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:
- a.
- Anrufe in die Schweiz;
- b.
- Ankommende Anrufe;
- c.
- Anrufe vor Ort;
- d.
- Versand von SMS;
- e.
- Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.
3 Sie müssen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, diese Benachrichtigung einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren. Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Möglichkeit informieren.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Abs. 2 und 3 in Kraft sei 1. Juli 2010.