Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
< Art. 9 Lehrstellen
> Art. 10a Tarife für das internationale Roaming

Art. 10 Transparenz der Preise

1 Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten.

2 Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen