1. Kapitel: Begriffe
> Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes
Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Benutzerin/Benutzer: Person, die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nimmt;
- b.
- Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat;
- c.
- Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen