Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Begriffe
> Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Benutzerin/Benutzer: Person, die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nimmt;
b.
Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat;
c.
Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen