Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

12. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 66–68
> Art. 69

Art. 68a1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2006

1 Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 24. März 2006 im Rahmen einer Fernmeldedienstkonzession angebotenen Dienste gelten als gemeldet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1. Die Funkkonzessionen, die zu den aufgehobenen Fernmeldedienstekonzessionen gehören, bleiben gültig und übernehmen die mit diesen verbundenen Auflagen und Bedingungen.

2 Für die Grundversorgungskonzession nach altem Recht gelten bis zum Ablauf ihrer Dauer die bisherigen Bestimmungen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).


Stand am 1. Juli 2010
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