2. Kapitel: Fernmeldedienste
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 5 Unternehmen ausländischen Rechts
> Art. 7-10
Art. 61 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten
Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss:
- a.
- über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;
- b.
- das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, das RTVG2 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, einhalten;
- c.
- die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten:
- d.
- eine angemessene Anzahl Lehrstellen anbieten.
1 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
2 SR 784.40
Stand am 1. Juli 2010
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