Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fernmeldedienste
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 4 Meldepflicht
> Art. 6 Anforderungen an die Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Art. 51 Unternehmen ausländischen Rechts

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).


Stand am 1. Juli 2010
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