Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 48a Sicherheit und Verfügbarkeit
> Art. 50 Unbefugtes Verwerten von Informationen

Art. 49 Fälschen oder Unterdrücken von Informationen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:1

a.
Informationen fälscht oder unterdrückt;
b.
jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unter- drücken.

2 Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2


1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
2 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen