9. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 48a Sicherheit und Verfügbarkeit
> Art. 50 Unbefugtes Verwerten von Informationen
Art. 49 Fälschen oder Unterdrücken von Informationen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:1
- a.
- Informationen fälscht oder unterdrückt;
- b.
- jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unter- drücken.
2 Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2
1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
2 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
Stand am 1. Juli 2010
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