Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Wichtige Landesinteressen
< Art. 47 Kommunikation in ausserordentlichen Lagen
> Art. 48a Sicherheit und Verfügbarkeit

Art. 48 Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

1 Der Bundesrat kann die Überwachung, die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn eine ausserordentliche Lage oder andere wichtige Landesinteressen es erfordern. Er regelt die Entschädigung für diese Aufgaben, wobei er das Eigeninteresse der Beauftragten angemessen berücksichtigt.

2 Die Massnahmen nach Absatz 1 begründen weder einen Anspruch auf Schadenersatz noch auf Rückerstattung von Abgaben.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen