7. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
< Art. 45b Standortdaten
> Art. 46 Persönlichkeitsschutz
Art. 45c1 Daten auf fremden Geräten
Das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten durch fernmeldetechnische Übertragung ist nur erlaubt:
- a.
- für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung; oder
- b.
- wenn die Benutzerinnen und Benutzer über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen