Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Abgaben
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Art. 391 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen

1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach den Bestimmungen des RTVG2.

2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach:

a.
dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;
b.
der zugeteilten Bandbreite;
c.
der räumlichen Ausdehnung; und
d.
der zeitlichen Nutzung.

3 Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen wie für die Übertragung anderer Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.

4 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen.

5 Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien:

a.
Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden;
b.
Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
c.
diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen;
d.
private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
2 SR 784.40


Stand am 1. Juli 2010
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