6. Kapitel: Abgaben
< Art. 38 Abgabe zur Finanzierung der Grundversorgung
> Art. 40 Verwaltungsgebühren
Art. 391 Konzessionsgebühren für Funkkonzessionen
1 Die Konzessionsbehörde erhebt für Funkkonzessionen eine Konzessionsgebühr. Keine Konzessionsgebühr wird erhoben auf Funkkonzessionen zur Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach den Bestimmungen des RTVG2.
2 Die Höhe der Funkkonzessionsgebühr bemisst sich nach:
- a.
- dem zugeteilten Frequenzbereich, der Frequenzklasse und dem Wert der Frequenzen;
- b.
- der zugeteilten Bandbreite;
- c.
- der räumlichen Ausdehnung; und
- d.
- der zeitlichen Nutzung.
3 Kann eine Frequenz gleichzeitig für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen wie für die Übertragung anderer Informationen genutzt werden, so wird für letztere anteilsmässig eine Konzessionsgebühr erhoben.
4 Werden die Funkkonzessionen im Versteigerungsverfahren vergeben, so entspricht die Konzessionsgebühr dem angebotenen Betrag abzüglich der Verwaltungsgebühr für die Ausschreibung und die Erteilung der Funkkonzession. Die Konzessionsbehörde kann ein Mindestangebot festlegen.
5 Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Massgabe einer rationellen Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien:
- a.
- Behörden sowie öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie das Frequenzspektrum nur für Aufgaben nutzen, die ausschliesslich ihnen zur Erfüllung übertragen wurden;
- b.
- Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
- c.
- diplomatische Vertretungen, ständige Missionen, konsularische Posten und intergouvernementale Organisationen;
- d.
- private Körperschaften, soweit sie öffentliche Interessen im Auftrag von Bund, Kanton oder Gemeinden wahrnehmen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
2 SR 784.40