Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Fernmeldeanlagen
< Art. 35 Inanspruchnahme von Grund und Boden
> Art. 36 Enteignungs- und Mitbenutzungsrecht

Art. 35a1 Weitere Anschlüsse

1 Über den Anschluss gemäss Artikel 16 hinaus müssen Liegenschaftseigentümer weitere Anschlüsse dulden, wenn Mieter oder Pächter sie verlangen und die Kosten übernehmen.

2 Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten.

3 Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn:

a.
ein Mieter oder Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;
b.
der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldediensteanbieterin oder gegebenenfalls der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.

4 Die Fernmeldediensteanbieterin oder der Vermieter kann unbenützte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen