5. Kapitel: Fernmeldeanlagen
< Art. 35 Inanspruchnahme von Grund und Boden
> Art. 36 Enteignungs- und Mitbenutzungsrecht
Art. 35a1 Weitere Anschlüsse
1 Über den Anschluss gemäss Artikel 16 hinaus müssen Liegenschaftseigentümer weitere Anschlüsse dulden, wenn Mieter oder Pächter sie verlangen und die Kosten übernehmen.
2 Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten.
3 Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn:
- a.
- ein Mieter oder Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will;
- b.
- der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldediensteanbieterin oder gegebenenfalls der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.
4 Die Fernmeldediensteanbieterin oder der Vermieter kann unbenützte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
Stand am 1. Juli 2010
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