Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Fernmeldeanlagen
< Art. 33 Kontrolle
> Art. 34a Datenbearbeitung und Amtshilfe

Art. 34 Störung

1 Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das Bundesamt die Betreiberin verpflichten, die Fernmeldeanlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über ihr Anbieten, ihr Inverkehrbringen, ihre Inbetriebnahme, ihr Erstellen und ihr Betreiben entspricht.

1bis Das Bundesamt kann das Anbieten und das Inverkehrbringen von Funkanlagen einschränken oder verbieten, wenn diese Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Inverkehrbringen entsprechen.1

1ter Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Polizei- und Strafvollzugsbehörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können. Beeinträchtigen rechtmässige Störungen andere öffentliche Interessen oder Interessen Dritter übermässig, so wird Absatz 1 angewendet.2

2 Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu bestimmen, hat das Bundesamt Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2007 921; BBl 2003 7951). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen