5. Kapitel: Fernmeldeanlagen
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Art. 32a1 Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
Der Bundesrat regelt das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müssen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
Stand am 1. Juli 2010
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