5. Kapitel: Fernmeldeanlagen
< Art. 31 Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
> Art. 32a Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
Art. 32 Erstellen und Betreiben
Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen.1
1 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
Stand am 1. Juli 2010
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