Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Adressierungselemente
< Art. 28 Verwaltung und Zuteilung
> Art. 30 Entschädigung

Art. 29 Auskunftspflicht

Die Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen