Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Funk
< Art. 24e Änderung und Widerruf der Konzession
> Art. 25 Frequenzverwaltung

Art. 24f1 Auskunft durch das Bundesamt

1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand, die Rechte und Pflichten aus der Konzession, die Frequenzzuweisungen sowie die Sendestandorte.

2 Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen