2. Kapitel: Fernmeldedienste
3. Abschnitt: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
< Art. 21a Interoperabilität
> Art. 22 Konzessionspflicht
Art. 21b1 Mietleitungen
Die Kommission kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, in bestimmten Gebieten Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorientierten Preisen anzubieten. Sie veröffentlicht ihre Entscheidungen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen