Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fernmeldedienste
3. Abschnitt: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
< Art. 20 Zugang zum Notruf
> Art. 21a Interoperabilität

Art. 211 Bereitstellung von Verzeichnissen

1 Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung führen ein Verzeichnis ihrer Kundinnen und Kunden.

2 Sie ermöglichen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zum Mindestinhalt nach Artikel 12d Absatz 2; den elektronischen Zugang zum Mindestinhalt ermöglichen sie auch dann, wenn sie die Verzeichnisse nicht veröffentlicht haben.

3 Der Zugang ist nach internationalen Normen und auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen zu gewähren. Für die Streitbeilegung gelten die Artikel 11a und 11b.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen