Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fernmeldedienste
2. Abschnitt: Grundversorgungskonzession
< Art. 19a Übertragung und Änderung der Konzession
> Art. 20 Zugang zum Notruf

Art. 19b1 Veröffentlichung durch das Bundesamt

Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, veröffentlicht das Bundesamt den Namen und die Adresse der Konzessionärin, den Konzessionsgegenstand sowie die Rechte und Pflichten aus der Konzession.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen