Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fernmeldedienste
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 12d Verzeichnisse
> Art. 13a Datenbearbeitung

Art. 131 Auskunft durch das Bundesamt

1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das Bundesamt Auskunft über Name und Adresse der Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, über die von ihr erbrachten Dienste und über sie betreffende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

2 Es kann diese Informationen veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

3 Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen kann es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen und im Abrufverfahren zugänglich machen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen