2. Kapitel: Fernmeldedienste
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 12b Mehrwertdienste
> Art. 12d Verzeichnisse
Art. 12c1 Schlichtung
1 Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten kann jede Partei die Schlichtungsstelle anrufen.
2 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Behandlungsgebühr.
3 Die Parteien sind durch den Schlichtungsentscheid nicht gebunden.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
Stand am 1. Juli 2010
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