2. Kapitel: Fernmeldedienste
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 11b Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang
> Art. 12a Informationen über die Fernmeldedienste
Art. 121 Bündelung von Diensten
1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihre Dienste bündeln, sofern sie die im Bündel enthaltenen Dienste auch einzeln anbieten.
2 Dienste müssen nicht einzeln angeboten werden, wenn sie aus technischen, wirtschaftlichen, Qualitäts- oder Sicherheitsgründen nur im Bündel angeboten werden können.
3 Bündelt eine Anbieterin von Fernmeldediensten eigene Dienste mit Diensten eines durch sie beherrschten oder sie beherrschenden Drittunternehmens, so sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
Stand am 1. Juli 2010
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