2. Kapitel: Fernmeldedienste
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 7-10
> Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang
Art. 111 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen
1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren:
- a.
- den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss;
- b.
- während vier Jahren den schnellen Bitstromzugang;
- c.
- das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes;
- d.
- die Interkonnektion;
- e.
- Mietleitungen;
- f.
- den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.
2 Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen.
5 Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
1 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).