Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Fernmeldedienste
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 7-10
> Art. 11a Streitigkeiten über den Zugang

Art. 111 Gewährung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen

Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen Anbieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und zu ihren Diensten gewähren:

a.
den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss;
b.
während vier Jahren den schnellen Bitstromzugang;
c.
das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes;
d.
die Interkonnektion;
e.
Mietleitungen;
f.
den Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen.

2 Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Zugangsdienstleistungen gesondert ausweisen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4 Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt eine Kopie ihrer Vereinbarung über den Zugang zu. Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gewährt das Bundesamt Einsicht in die Vereinbarungen.

5 Keine Pflicht zum Zugang besteht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.


1 Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).


Stand am 1. Juli 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen