3. Abschnitt: Briefkasten und Zustellanlagen
< Art. 13 Standort bei Ferienhaussiedlungen
> Art. 15 Briefkasten bei vor 1. Juni 1974 erstellten Bauten
Art. 14 Ausnahmen
1 Von den Standortbestimmungen kann abgewichen werden, wenn:
- a.
- der Empfängerin oder dem Empfänger der Weg vom Haus bis zum vorgeschriebenen Standort aus besonderen, in der eigenen Person liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;
- b.
- bei schutzwürdigen Bauten mit Rücksicht auf die Ästhetik ein anderer Standort angezeigt ist;
- c.
- der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist.
2 Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung.
3 Das Gesuch für die Bewilligung einer Ausnahmebewilligung ist bei der Bestimmungspoststelle einzureichen.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen