Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Briefkasten und Zustellanlagen
< Art. 13 Standort bei Ferienhaussiedlungen
> Art. 15 Briefkasten bei vor 1. Juni 1974 erstellten Bauten

Art. 14 Ausnahmen

1 Von den Standortbestimmungen kann abgewichen werden, wenn:

a.
der Empfängerin oder dem Empfänger der Weg vom Haus bis zum vorgeschriebenen Standort aus besonderen, in der eigenen Person liegenden Gründen nicht zuzumuten ist;
b.
bei schutzwürdigen Bauten mit Rücksicht auf die Ästhetik ein anderer Standort angezeigt ist;
c.
der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist.

2 Die Post erteilt die notwendige Ausnahmebewilligung.

3 Das Gesuch für die Bewilligung einer Ausnahmebewilligung ist bei der Bestimmungspoststelle einzureichen.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen