Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Universaldienst
< Art. 2 Reservierte Dienste
> Art. 4 Zuweisung einzelner Dienstleistungen oder Produkte

Art. 31

Die nicht reservierten Dienste umfassen:

a.2
die Beförderung adressierter inländischer und aus dem Ausland eingehender Briefpostsendungen, die schwerer als 50 Gramm sind;
b.
die Beförderung der abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr;
c.
die Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg;
d.
die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften;
e.
die Einzahlung, die Auszahlung und die Überweisung.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 3).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 1665).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen