2. Abschnitt: Universaldienst
< Art. 3 Reservierte Dienste
> Art. 5 Konzessionspflicht
Art. 4 Nicht reservierte Dienste
1 Die Post erbringt die nicht reservierten Dienste in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern.
2 Der Bundesrat legt die nicht reservierten Dienste so fest, dass ein ausreichender Universaldienst gewährleistet ist. Er berücksichtigt dabei das Angebot privater Anbieterinnen und Anbieter sowie die finanziellen Auswirkungen auf die Post.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen