Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Preise der Post
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Art. 151 Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften

1 Die Post befördert abonnierte Zeitungen und Zeitschriften nach gleichen Grundsätzen zu distanzunabhängigen Preisen.

2 Zur Erhaltung einer vielfältigen Regional- und Lokalpresse gewährt die Post Ermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die ihr zur Tageszustellung übergeben werden und die:

a.
vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
b.
mindestens einmal wöchentlich erscheinen;
c.
nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
d.
einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen;
e.
nicht zur Mitgliedschafts-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
f.
weder in öffentlichem Eigentum stehen, noch von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
g.
keine Gratispublikationen sind;
h.
eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen;
i.
sich weder direkt noch indirekt kapital- oder stimmenmässig mehrheitlich im Eigentum des Herausgebers der Hauptzeitung befinden, sofern sie als Kopfblatt erscheinen;
j.
mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen.

3 Die Post gewährt Ermässigungen für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen (Mitgliedschaftspresse), die ihr zur Tageszustellung übergeben werden und die:

a.
vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
b.
mit den Beilagen nicht mehr als 1 kg wiegen;
c.
nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen;
d.
einen redaktionellen Anteil von durchschnittlich mindestens 50 Prozent aufweisen;
e.
eine durch eine unabhängige, anerkannte Prüfstelle beglaubigte Auflage von mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen.

4 Das Departement genehmigt die Preise für die Tageszustellung der Zeitungen und Zeitschriften nach den Absätzen 2 und 3.

5 Der Bund leistet der Post für die Gewährung der Ermässigung nach Absatz 2 eine jährliche Abgeltung von 20 Millionen Franken2.

6 Der Bund leistet der Post für die Gewährung der Ermässigung nach Absatz 3 eine jährliche Abgeltung von 10 Millionen Franken3.4


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5645 5647; BBl 2007 1589 2547).
2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR HYPERLINK "http://www.bk.admin.ch/ch/d/sr/c171_10.html" ).
3 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR HYPERLINK "http://www.bk.admin.ch/ch/d/sr/c171_10.html" ).
4 Gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Presseförderung, längstens bis zum 31. Dez. 2011 (AS 2007 5645).


Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen