Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

780.115.1

Verordnung
über die Gebühren und Entschädigungen für die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(GebV-ÜPF)1

vom 7. April 2004 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Art. 2 Gebühren und Entschädigungen

Art. 3 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit

Art. 3a Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern

Art. 4 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Art. 4a Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Art. 5 Abrechnung

Art. 5a Gebühren für nicht genehmigte Massnahmen

Art. 5b Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten

 AS 2004 2021


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).
2 SR 780.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen