780.115.1
Verordnung
über die Gebühren und Entschädigungen für die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(GebV-ÜPF)1
vom 7. April 2004 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),
verordnet:
Art. 2 Gebühren und Entschädigungen
Art. 3 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit
Art. 3a Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern
Art. 4 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen
Art. 4a Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen
Art. 5 Abrechnung
Art. 5a Gebühren für nicht genehmigte Massnahmen
Art. 5b Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5967).
2 SR 780.1
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen